Patienten-Information Infektionsschutzgesetz

Ärztliche Atteste für Schule und Kindergarten 

 

ernsthaft erkrankte Kinder sollten sich in Ruhe zuhause erholen, bevor sie Kindergarten oder Schule wieder besuchen. So sollte ein Kind zum Beispiel mindestens einen Tag fieberfrei sein, bevor es wieder zum Unterricht gehen kann. Besprechen Sie diese Frage bitte im Zweifel mit uns. 

 

Immer wieder fordern jedoch Kindergärten oder Schulen im Zusammenhang mit Erkrankungen ärztliche Atteste an. Dabei gibt es oft Missverständnisse. 

 

Pflichten und Rechte der Eltern: 

Grundsätzlich entscheiden Sie als Eltern, ob Ihr Kind zu krank für den Besuch von Kindergarten oder Schule ist. Sie müssen der "Gemeinschaftseinrichtung" (d. h. Schule oder Kindergarten) mitteilen, dass Ihr Kind erkrankt ist und entscheiden selbst, wann es die Einrichtung wieder besuchen kann (z. B. § 55 Satz 9 und § 60 Satz 4 Bremer Schulgesetz). Darüber müssen Sie bei Schulkindern "Nachweis führen", d. h. eine schriftliche Entschuldigung abgeben. Im Zweifel kann die Schule eine schulärztliche Bescheinigung (über das Gesundheitsamt) verlangen.

 ð Bestehen von Seiten der Schule Sorgen wegen ungewöhnlicher Fehlzeiten einzelner Kinder, sollte die Lehrerin/der Lehrer sich - unter Vorlage einer Schweigepflichtsentbindung - bitte direkt an uns wenden. 

 

Infektionsschutzgesetz 

Einige ansteckende Krankheiten sind im Infektionsschutzgesetz (§ 34 IfSG) aufgelistet. Kinder und Jugendliche, die an einer dieser Erkrankungen (siehe unten!) leiden, dürfen die "Gemeinschaftseinrichtung" (Schule, Krippe, Kindegarten) erst wieder besuchen, wenn sie nach ärztlicher Einschätzung nicht mehr ansteckend sind. Bei den unten genannten Erkrankungenstellen wir auf Wunsch eine entsprechende Bescheinigung aus

Aber: Bei allen anderenErkrankungen ist ein solches Attest nicht erforderlich! 

 

Krankheiten gem. § 34 IfSGCholera, Diphtherie, Enteritis durch EHEC, hämorrhagisches Fieber, HIB-Meningitis, Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte), Keuchhusten, Lungentuberkulose, Masern, Meningokokken-Infektion, Mumps, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis, Scabies (Krätze), Scharlach oder sonstigen Streptokokken-Infektionen, Shigellose, Typhus , Virushepatitis A oder E, Windpocken sowie ansteckende Durchfallerkrankungen bei Kindern unter 6 Jahren 

 

Stichwort "Kopfläuse": 

Wenn Ihr Kind von Kopfläusen befallen ist, müssen Sie dies der "Gemeinschaftseinrichtung" unverzüglich mitteilen, damit alle betroffenen Kinder gleichzeitig behandelt werden können. Ihr Kind darf die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn es gegen den Läusebefall behandelt wurde. Ein ärztliches Attest ist jedoch nach IfSG nicht erforderlich. Im Gegenteil: Nach unserer Erfahrung führt die wiederholte Forderung nach Attesten sogar dazu, dass manche Eltern den Läusebefall in der Einrichtung nicht mehr melden und die Infektionsspirale nicht durchbrochen werden kann.

 Hinweis: Unsere Praxisinfos sind ausschließlich zur Herausgabe an unsere Patienten bestimmt und dienen der zusätzlichen Information. Sie ersetzen in keinem Fall ein ausführliches ärztliches Beratungsgespräch. Weitergabe und Veröffentlichung (auch auszugsweise) nur mit unserer Zustimmung)

 

 

Kinder- und Jugendarztpraxis Findorff

Dr. Wolfgang Soldan

Anne Stadler
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